ADR Berater
Der Berater, ist nach der Bescheinigung über die Sachkunde des Sicherheitsberaters für den Transport von Gefahrgut, erstellt durch das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik vom 8.10.2002, berechtigt, die Dienste als Berater ADR für Unternehmer zu leisten, die das Gefahrgut über die Straße befördern und für Unternehmen, die die Be,– und Entladung solcher Transporte durchführen und zwar für die Gefahrgutklassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 , 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9.
Die Dienste des ADR Beraters
- er berät den Frachtführer in den Gesetzmaßnahmen bei Tätigkeiten, die mit dem Gefahrguttransport zusammenhängen;
- er erstellt Analysen und Berichte, betreffend schwerer Unfälle, außergewöhnliche Vorfälle oder schwerer Verstöße gegen die Vorschriften, die man während des Transportes, Beladung oder Entladung des Gefahrguts festgestellt hat;
- er erarbeitet für die Transportführer und die Stelle der öffentlichen Verwaltung einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Firma des Transportführers aus, die den Transport des Gefahrgutes betreffen.
Der ADR Berater bietet auch eine Fachberatung in folgenden Bereichen
- Einhaltung der Aufforderungen, die die Einstufung des Gefahrguts regeln, die zum Transport bestimmt sind;
- Beschaffung der Verkehrsmittel, mit der Rücksicht auf die Einhaltung aller besonderen Anforderungen, die mit dem Transport des Gefahrguts zusammenhängen;
- Kontrollen der Anlagen, die zum Transport, Be-, und Entladung von Gefahrgut genutzt werden;
- Schulung der Mitarbeiter der Firma und Führung von Notizen über diese Schulung;
- Anwendung von geeigneten Notvorgehen im Falle eines Unfalles oder außergewöhnlichen Vorfalles, die die Sicherheit des Transportes, Be-, oder Entladung des Gefahrguts negativ beeinflussen kann;
- Geltendmachung von geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung, der Wiederholung von Unfällen, außergewöhnlichen Vorfällen oder groben Verstößen gegen die Vorschriften;
- Geltendmachung von Kontrollvorgängen, mit dem Ziel der Sicherung der Einhaltung der Forderungen für die Be-, und Entladung.
Die Pflichten eines ADR Beraters
- die Einhaltung der Vorschriften für den Transport des Gefahrguts zu beaufsichtigen;
- seine Firma bei allen Tätigkeiten zu beraten, die mit dem Transport von Gefahrgut zusammenhängen;
- einen Jahresbericht für die Firmenführung und eventuell für die Stelle der öffentlichen Verwaltung über die Firmentätigkeiten vorzubereiten, die mit dem Transport des Gefahrguts zusammenhängen. Solche Jahresberichte müssen für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt werden und müssen den nationalen Amtsstellen auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.
Der Berater ist verpflichtet, vor allem die Tätigkeiten und Vorgänge zu beobachten, die sich auf folgende Tätigkeiten der Firma beziehen:
- Die Vorgehensweise für die Einhaltung der Forderungen, die die Einstufung des Gefahrguts regeln, das für den Transport bestimmt ist;
- Die Vorgehensweise der Firma bei der Anschaffung von Fahrzeugen, mit der Rücksicht auf die Einhaltung aller besonderen Anforderungen an den Transport des Gefahrguts;
- Die Vorgehensweise der Kontrolle der Anlage, die beim Transport, Be-, oder Entladung von Gefahrgut genutzt wird;
- Eigene Mitarbeiterschulung der Firma und Führung von Notizen über diese Schulung;
- Geltendmachung von geeigneten Notvorgängen im Falle eines Unfalles oder außergewöhnlichen Vorfalles, die die Sicherheit des Transportes, Be-, oder Entladung des Gefahrguts negativ beeinflussen kann;
- Analysen und, falls notwendig, auch das Ausarbeiten von Berichten, betreffend schwerer Unfälle oder außergewöhnlichen Vorfälle oder groben Verstöße gegen die Vorschriften, festgestellt während des Transportes, Be-, oder Entladung des Gefahrguts;
- Geltendmachung von geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung der Wiederholung von Unfällen, außergewöhnlichen Vorfällen oder groben Verstöße gegen die Vorschriften;
- Achten auf rechtliche Vorschriften und besondere Anforderungen, verbunden mit dem Transport des Gefahrguts, betreffend die Wahl und Nutzung von Subbetreibern oder anderen Dritten;
- Prüfen, das die Mitarbeiter, die an dem Transport, Be-, oder Entladung des Gefahrguts beteiligt sind, eine detaillierte Arbeitsbeschreibung und Anweisungen zur Verfügung haben.;
- Einführung von Maßnahmen zur Erhöhung der Kenntnisse über die Gefahren, die mit dem Transport, Be-, oder Entladung des Gefahrguts zusammenhängen;
- Geltendmachung von Kontrollvorgängen, mit dem Ziel der Sicherung, dass in den Fahrzeugen Unterlagen und Sicherheitsausrüstung zur Verfügung stehen, die während des Transportes mitgeführt werden müssen und dass diese Unterlagen und Ausrüstung im Einklang mit den Anforderungen stehen;
- Geltendmachung der Kontrollvorgänge mit dem Ziel der Sicherung der Einhaltung der Anforderungen für die Be-, und Entladung.
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